Seit dem 01.01.2022 ist die aktive Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (eRV) für Behörden verpflichtend (vgl. Rundverfügung vom 30.12.2021 - O 1431 - Z 14 2). Bei Anträgen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kommt es aus Sicht der Finanzverwaltung hierbei zu einer Ausnahme der Verpflichtung, so dass diese Anträge weiterhin in Papierform an das Amtsgericht gesandt werden können.
Vereinzelt weisen jedoch Amtsgerichte diese Anträge auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurück. In solchen Fällen bitte ich gegen die Zurückweisung die Beschwerde nach § 71 GBO einzulegen. Dabei kann die als Anlage beigefügte Formulierungshilfe genutzt werden.
Über die Einlegung der Beschwerde bitte ich kurz per Email (Vollstreckung@lfst.fin-rlp.de ) zu berichten.
Es wurde diesbezüglich bereits ein Verfahren dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zur Entscheidung vorgelegt. Über den weiteren Verfahrensgang werde ich Sie zu gegebener Zeit unterrichten.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|