Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht buchführenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2021 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2021/2022 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.12.2013 - S 2233 A - St 31 1/St 31 5, soweit nachfolgend nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Ich weise darauf hin, dass seit dem Wj. 2014/2015 nur ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz sämtlicher bei dem Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Richtbeträge für Bebauungs-und Ausbaukosten oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben besteht. Es ist auch nicht zulässig, dass der einzelne Betrieb, z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.
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