Mit o. g. Kurzinformation hatte ich Sie über eine beabsichtigte Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten informiert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022, BGBl. I S.
Die gesetzliche Neufassung ist erstmals in nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden (§ 52 Absatz 12 Satz 2 und 3 EStG). Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.
Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können z. B. infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle, die bisher nicht abschließend entschieden wurden, bitte ich wieder aufzunehmen.
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