Lösung

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund

Vorliegend ist den Eheleuten Wörner ein notariell beurkundeter Vertrag zu empfehlen, in dem sie ihre Miteigentumsanteile an dem Mietshaus auf ihre Tochter Sabine Singer übertragen. Dabei behalten sie sich den Nießbrauch vor, also das Recht, weiterhin die Erträge aus dem Anwesen selbst zu erhalten. Dies sind die Mieteinnahmen.

Hinweis

Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Eheleute Wörner - anders als im Sachverhalt beschrieben - zur Aufbesserung ihrer Rente finanziell auf die Mieteinnahmen angewiesen sind.

Auch wenn die Eheleute Wörner finanziell nicht die Mieteinnahmen angewiesen sind, stellt die Vereinbarung des Nießbrauchs eine sinnvolle Gestaltung dar. Bei der Bewertung zur Errechnung der Schenkungsteuer wird in diesem Fall nicht nur der Wert des Anwesens ermittelt, sondern von ihm wird der Wert auch des vorbehaltenen Rechts abgezogen. Damit verbleibt zur Besteuerung lediglich ein geringerer Wert als bei der Übertragung ohne Nießbrauchsvorbehalt.

Um zu verhindern, dass der Schwiegersohn der Wörners, Norbert Singer, Eigentum an dem Anwesen erwirbt, sollten Kathrin und Peter Wörner sich im Übergabevertrag ein Rückforderungsrecht für den Fall der Weiterübertragung durch Sabine und für deren Ableben vorbehalten. Dieses Recht wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert, so dass ohne Zustimmung der Übergeber kein Eigentumswechsel stattfinden kann.