Lösung

Autor: Nau

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttogehalt i.H.v. 3.275 €, das dem durchschnittlichen Entgelt der Rentenversicherten im Kalenderjahr 2019 entspricht (vgl. Anlage 1 zum SGB VI), wird Karl Schmidt pro weiterem Berufsjahr einen Rentenzuwachs von rund 31 € = einem Entgeltpunkt pro Jahr erhalten (dies entspricht dem aktuellen Rentenwert im Kalenderjahr 2019 gem. §§ 65, 68 SGB VI). Darüber hinaus gibt es als Ausgleich für den späteren Rentenbeginn noch einen monatlichen Zuschlag gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VI von 0,5 % pro hinausgeschobenem Monat.

In den beabsichtigten zwei Jahren summiert sich der Zuschlag auf 12 % mehr Rente. Eine Obergrenze für den Zuschlag gibt es nicht. Gleiches gilt für den Rentenzuwachs bei weiterer Beitragszahlung.

Statt einer Rente von 1.240 € erhält Karl Schmidt aufgrund der Verschiebung des Renteneintritts eine Regelaltersrente von dann 1.458,24 €:

1.240 € + 2 x 31 € wegen längerer Beitragszahlung = 1.302 €

+ 12 % (24 x 0,5 %) von 1.302 € als Zuschlag = + 156,24 €

= Regelaltersrente i.H.v. 1.458,24 € (Steigerung um 218,24 €)

Finanzielle Auswirkungen des Verzichts auf zwei Jahre Rente bei Weiterarbeit:

Regelaltersrente 1.240 € x 24 Monate = 29.760 € zzgl. Zahlung Arbeitnehmerrentenversicherungsbeitrag 9,3 % aus 3.275 € = 304,58 € x 24 Monate = 7.309,92 €