Lösung

Autor: Nau

Im ersten Schritt sind Fragen rund um den Bezug der Regelaltersente zu klären. Da Dieter Büchner das Eintrittsalter für die Regelaltersrente (§ 35 i.V.m. § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) erst ab dem 01.10.2019 (für den Geburtenjahrgang 1954 Anhebung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monate) wegen seines Geburtsjahrgangs 1954 erfüllt, kommt für ihn aktuell der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) oder der Bezug einer sogenannten vorgezogenen Altersrente i.S.v. §§ 36 - 38 SGB VI in Betracht.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB V sind dem Grunde nach die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), der Eintritt des Versicherungsfalls der (vollen/teilweisen) Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI) sowie die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).