Lösung

Autorin: Senger-Sparenberg

Langjährig Versicherte können nach § 38 i.V.m. § 236b SGB VI bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. ab Vollendung der vormaligen Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erhalten.

Die Vorgängervorschrift (§ 38 SGB VI a.F.) hat es Versicherten bereits vor der Gesetzesänderung ermöglicht, eine vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen, wenn diese die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hatten. Dieser Personenkreis wurde von der Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr ab dem 01.01.2012 nicht erfasst.