Autorin: Senger-Sparenberg |
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ |
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ |
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ |
Sowohl die Rente wegen voller als auch wegen teilweiser Erwerbsminderung setzen voraus,
dass der Anspruchsteller die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § |
in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat (§ |
der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist (§ |
Als negative Anspruchsvoraussetzung formuliert das Gesetz in §
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