Autor: Metz |
Elvira Buchmacher ist zur Annahme des Abfindungsangebots nicht verpflichtet. Gemäß § 3 BetrAVG ist eine Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG ist eine Abfindung - ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers - bei sogenannten Bagatellanwartschaften jederzeit möglich. Diese sind bei Kapitalleistungen dann gegeben, wenn der Betrag 12/10 der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Diese liegt im Jahr 2019 bei 3.115 €. Die Abfindung dürfte daher maximal 3.738 € betragen. Bei Rentenzahlungen liegt die Grenze bei 1 % der Bezugsgröße, also 37,38 € monatlich. Das kommt hier nicht in Betracht.
Eine Abfindung nach dem Ausscheiden nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit der Pensionszusage ist daher nicht mehr möglich. Danach wäre eine Abfindung gem. § 134 BGB unwirksam.1)
Daraus folgt, dass eine Abfindungsvereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses möglich ist, solange sie nicht in einem eindeutigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers steht.2)
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