Lösung

Autor: Metz

Die Rechtsprechung des BAG beurteilt sogenannte Spätehenklauseln in Versorgungszusagen recht differenziert. Diese Klauseln sehen i.d.R. vor, dass eine Witwenversorgung dann ausgeschlossen werden kann, wenn die Ehe nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters, nach Eintritt des Versorgungsfalls bzw. nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Die Rechtsprechung erkennt das legitime Ziel des Arbeitgebers an, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen.

Hier haben Barbara und Ulrich Krebs die Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalls, nämlich dem Eintritt in den (Vor-)Ruhestand geschlossen. Für solche Fallkonstellationen ist in der Rechtsprechung des BAG und in der Literatur grundsätzlich anerkannt, dass die Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden darf.1)

Es besteht die Gefahr, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass der ehemalige Arbeitgeber auf der Grundlage der Versorgungsordnung zu Recht die Hinterbliebenenversorgung verweigern darf.

Wie kann Barbara Krebs vorgehen?

1)

Vgl. BAG, Urt. v. 15.10.2013 - 3 AZR 294/11, NZA 2014, 1203; BAG, Urt. v. 15.10.2013 - 3 AZR 707/11, DRsp Nr. 2014/3257; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. 2018, Anh. § 1 Rdnr. 202 m.w.N.