Lösung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Albert Schäfer hat ein bereinigtes Einkommen von 4.800 €. Abzugsposten sind vorrangige Unterhaltspflichten. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern ist vorrangig und deren individueller Bedarf zu beachten (vgl. §  1609 BGB, dem die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten im Einzelnen zu entnehmen ist). Hier müssen sich Kinder und Ehefrau nicht an den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle festhalten lassen, sondern der bisherige Lebensstandard darf beibehalten werden.

Haben z.B. Michael und Klaudia Schäfer bisher schon 800 € monatlich von den Eltern bekommen, dann ist das ihr Bedarf, nicht der nach der Düsseldorfer Tabelle 2019 angenommene Bedarf i.H.v. 735 €. Ist z.B. eines der Kinder ein Musiktalent und erhält teuren Einzelunterricht, so ist auch dieser Mehrbedarf zusätzlich zum Grundbedarf zu berücksichtigen. Folgende Mehrbedarfspositionen gewinnen i.d.R. an praktischer Relevanz:

krankheitsbedingter Mehrbedarf

über einen längeren Zeitraum anfallende Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung

Besuch einer Privatschule

Betreuungskosten

Beiträge für die Teilnahme am kulturellen Leben, z.B. Beiträge zu Sportvereinen

andere Kosten für die verantwortliche Nutzung der Freizeit