Lösung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Hat das Sozialamt sich an ein unterhaltspflichtiges Kind gewandt, ist dem Sozialamt zunächst Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) zu erteilen. Der Auskunftsanspruch stützt sich u.a. auf §  117 SGB XII; er besteht unabhängig von der Verwirkungseinrede.

Hinweis

Der Auskunftsanspruch kann ggf. mit der Androhung, aber auch der Anordnung von Zwangsgeld, durchgesetzt werden. Es droht in diesem Zusammenhang ein Verfahren vor dem Sozialgericht, das in der Praxis regelmäßig zu keinem Erfolg führt.

Für Anetta Sanders könnte eine Kürzung (§  1611 Abs.  1 Satz 1 BGB) oder ein Wegfall (§  1611 Abs.  1 Satz 2 BGB) eines eventuell bestehenden Anspruchs auf Elternunterhalt in Betracht kommen. Voraussetzung für eine Verwirkung wegen unbilliger Härte (§  1611 Abs.  1 Satz 2 BGB) ist ein schuldhaftes Fehlverhalten des bedürftigen Elternteils - hier der Vater Wilhelm Sanders. Unbillige Härte i.S.d. §  94 Abs.  3 Nr. 2 SGB XII stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Eine unbillige Härte wird regelmäßig nur dann vorhanden sein, wenn mit der Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden. Diese Einschränkung folgt daraus, dass familiären Belangen bereits durch die zivilrechtlichen Unterhaltsvorschriften Rechnung getragen wird.

Praxistipp