Lösung

Autorin: Melle

Der zwischen den Parteien geschlossene Heimvertrag kommt als Rechtsgrundlage für eine mögliche Rückforderung nicht in Betracht. Der Heimvertrag umfasst lediglich, dass Bärbel Landmann Pflegeleistungen und Roswitha Richrath ein Entgelt für diese Pflegeleistung entsprechend der Pflegestufe 1 erbringt. Eine Abänderung des Heimvertrags ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt. Fraglich ist, ob Bärbel Landmann eine wirksame Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs gem. § 8 WBVG vorgenommen hat.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. Da Roswitha Richrath in dem streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig durchgehend Leistungen nach dem SGB XI erhalten hat, war § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG grundsätzlich anwendbar. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 WBVG findet auf die einseitige Erklärung des Unternehmers § 8 Abs. 3 WBVG entsprechend Anwendung. Demzufolge hat der Unternehmer die einseitige Vertragsanpassung durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angepassten Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen. Diese Gegenüberstellung ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vertragsänderung.