Lösung

Autorin: Melle

Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI werden die Pflegesätze, d.h. die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet. Gemäß Satz 2 endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners bzw. des Kostenträgers mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Holger Hofmann wurde hier jedoch nicht "entlassen", d.h. von Beate Blaubecher gekündigt. Er kündigte selbst. Insofern stellt sich die Frage, ob ein "eigenmächtiger Auszug" einem Entlassen i.S.d. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI gleichsteht.