Lösung

Autorin: Melle

Eine Sicherheitsleistung kann nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Pflegevertrag vorgesehen ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, scheidet sie als Sicherungsmittel zugunsten des Unternehmers aus.

Barbara Bärenfang hat eine entsprechende Vereinbarung mit Hermann Hiller in ihrem vorformulierten Pflegevertrag vereinbart. Diese Formulierung unterliegt zunächst der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Eine unangemessene Benachteiligung des Heimbewohners ist nicht ersichtlich, so dass die Vertragsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standhält.