Der Kläger macht wegen der ihm in einem Vorprozeß entstandenen Anwaltskosten einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend.
Die Beklagte war seit dem 1. Oktober 1975 beim Kläger, der in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Reinemachefrau und Haushaltshilfe zu einem Brutto-Monatsentgelt von 2.100,-- DM beschäftigt. Sie arbeitete täglich von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr im Ladengeschäft des Klägers und führte anschließend bis 16.30 Uhr den Haushalt des Klägers.
Am 27. April 1987 legte der Kläger 1.800,-- DM in die Schreibtischschublade im Arbeitszimmer seiner Wohnung. Die Geldscheine waren zuvor fotokopiert worden.
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