Autorin: Staaßen |
Das Mehrheitsprinzip nach Erbquoten ergibt sich aus § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB. Es ist von Bedeutung während der Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung. Um diese zu erleichtern, können Entscheidungen die Verwaltung betreffend von einer Mehrheit der Erben getroffen werden. Es ist nicht notwendig, dass alle Miterben einer solchen Entscheidung zustimmen.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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