Autorin: Staaßen |
Liegt bei einer Person Schwerbehinderung vor oder ist eine Person mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt, können für besondere behinderungsbedingte Erschwernisse Merkzeichen vergeben werden. Das Merkzeichen führt zu besonderen Ansprüchen, wie z.B. dem Anspruch, bei Vorliegen des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Die Merkzeichen werden im Schwerbehindertenausweis notiert.
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