Autorin: Staaßen |
Für die betriebliche Altersvorsorgung (bAV) sind Altersgrenzen in bestimmter Höhe zulässig und verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. So kann ein Arbeitgeber eine bAV für Personen ausschließen, die nach ihrem 50. Lebensjahr in das Unternehmen eintreten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.2019 - 1 BvR 684/14, ZIP 2019, 1822). Eine Mindestaltersgrenze besteht etwa in Bezug auf Invalidenrente. Das BAG hat die Rechtmäßigkeit einer Regelung in einer Pensionsordnung festgestellt, nach der eine Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr bereits erreicht hat.
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