Dieser Erlass regelt die Wertermittlung
von nach § 12 Absatz 1 bis 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie
von nach §§ 13 ff. BewG zu bewertenden wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er ersetzt den Erlass vom 10. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 810) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Grundsätzlich sind Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG genannt sind, und Kapitalschulden mit dem Nennwert anzusetzen. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen. Maßgebender Umrechnungskurs ist dabei der Briefkurs für den Tag der Steuerentstehung (BFH vom 19.3.1991
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|