AG Konstanz, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen III 35/22
Notarielle Beanspruchung der Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden durch das Standesamt nach Beurkundung eines Testaments ohne den Nachweis der Bevollmächtigung (verneint); Übertragene gesetzliche Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO; Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 14 W 44/24 (Wx)
DRsp Nr. 2024/11227
Notarielle Beanspruchung der Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden durch das Standesamt nach Beurkundung eines Testaments ohne den Nachweis der Bevollmächtigung (verneint); Übertragene gesetzliche Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO; Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers
1. Ein Notar, der ein Testament beurkundet hat und dieses dem Zentralen Testamentsregister melden will, kann vom Standesamt die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne den Nachweis der Bevollmächtigung nicht verlangen.2. Zu den einem Notar übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO zählt die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers. Über die Befragung der Beteiligten hinausgehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Erblassers treffen den Notar dabei nicht.
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