BGH - Beschluss vom 27.06.2018
XII ZB 601/17
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1-3;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 271
FamRB 2018, 447
FamRZ 2018, 1602
FuR 2018, 550
MDR 2018, 1126
NJW-RR 2018, 1089
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 XVII 243/15
LG Berlin, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 212/16

Nutzung von nonverbalen Kommunikationsmöglichkeiten durch das Betreuungsgericht i.R.d. Anhörung des Betroffenen; Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen

BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 601/17

DRsp Nr. 2018/10460

Nutzung von nonverbalen Kommunikationsmöglichkeiten durch das Betreuungsgericht i.R.d. Anhörung des Betroffenen; Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen

GVG § 186 Abs. 1 und 2 BGB § 1897 Abs. 4 a) Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093).b) Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob außerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können.c) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1-3;

Gründe

I.