Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
1. Nach §
Werden nur Flächen verpachtet, sind beim Verpächter die im Ertragswert dieser Flächen enthaltenen Anteile für Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel abzuziehen.
Werden nur Flächen zugepachtet, ist beim Pächter der im Ertragswert dieser Flächen enthaltene Anteil für den Grund und Boden abzuziehen.
Ist ein Betrieb mit eisernem Inventar gemäß §§ 582 a ff BGB verpachtet worden oder §
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