Die Vorschrift des § 174 Abs. 4 AO eröffnet die Änderungsmöglichkeit in den Fällen, in denen das Finanzamt (§ 174 Abs. 4 Satz 1 AO) oder das Gericht (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO) einen aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangenen Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder eines Antrags des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten aufhebt oder ändert und in der Folge dadurch eine andere Steuerfestsetzung nicht mehr folgerichtig ist, weil in ihr richtigerweise der Sachverhalt hätte berücksichtigt werden müssen. Die Korrektur der fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO steht trotz der Formulierung „können“ nicht im Ermessen des Finanzamts (BFH vom 14.3.2012,
|
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|