Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Finanzbehörden verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.
Abgaben in diesem Sinn können zum Beispiel sein:
Fremdenverkehrsbeiträge (§
Vergnügungssteuer
Zweitwohnungssteuer
Mitteilungen sind nur zulässig, soweit die Angaben im Einzelfall zur Festsetzung der Abgabe erforderlich sind. Für andere Zwecke, zum Beispiel für die Erhebung oder Vollstreckung festgesetzter Abgaben, dürfen keine Mitteilungen gemacht werden. Eine Mitteilung ist auch nicht zulässig, wenn sie dazu dienen soll, die Höhe einer Abgabe in einer in Vorbereitung befindlichen Satzung festzulegen. Ferner begründet § 31 Abs. 1 AO kein Recht der Gemeinde auf Einsicht in Steuerakten.
Wenn das Finanzamt die angefragten Daten nicht hat, kann und muss es die Daten nicht mitteilen. Zu Sachverhaltsermittlungen ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO ist das Finanzamt weder verpflichtet noch berechtigt.
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