OFD Baden-Württemberg - Verfügung vom 30.04.2025
S 0450
Normen:
AO § 218 Abs. 2;

OFD Baden-Württemberg - Verfügung vom 30.04.2025 (S 0450) - DRsp Nr. 2025/80362

OFD Baden-Württemberg, Verfügung vom 30.04.2025 - Aktenzeichen S 0450

DRsp Nr. 2025/80362

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2;

Änderung der Anrechnungsverfügung

Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung (Anrechnungsverfügung) ist ein selbständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung, da damit nach außen eine Entscheidung darüber getroffen wird, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes anzurechnen ist und was nicht (BFH-Beschluss vom 13.1.2005, BStBl II S. 457). Dies gilt sowohl für die Anrechnung von Steuer(abzugs)beträgen als auch von Vorauszahlungen.

Die Anrechnungsverfügung ist aber kein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO (BFH-Urteil vom 14.11.1984, BStBl II S. 216, und BFH-Beschluss vom 17.9.1998, BFH/NV 1999 S. 440).

Gegen die Anrechnungsverfügung, die zusammen mit dem Steuerbescheid ergeht, ist der Einspruch gegeben. Eine Anrechnungsverfügung kann im Fall der Rechtswidrigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130 und 131 AO korrigiert werden (BFH-Urteil vom 24.3.1992, BStBl II S. 956). Bei Erlass eines Abrechnungsbescheids ist daher zu beachten, dass eine Änderung angerechneter bzw. anzurechnender Beträge nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Korrekturvorschrift vorliegen (BFH-Urteil vom 15.4.1997, BStBl II S. 787).