Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung (Anrechnungsverfügung) ist ein selbständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung, da damit nach außen eine Entscheidung darüber getroffen wird, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes anzurechnen ist und was nicht (BFH-Beschluss vom 13.1.2005, BStBl II S.
Die Anrechnungsverfügung ist aber kein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO (BFH-Urteil vom 14.11.1984, BStBl II S.
Gegen die Anrechnungsverfügung, die zusammen mit dem Steuerbescheid ergeht, ist der Einspruch gegeben. Eine Anrechnungsverfügung kann im Fall der Rechtswidrigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 129, 130 und 131 AO korrigiert werden (BFH-Urteil vom 24.3.1992, BStBl II S.
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