Durch das
Etwas anderes gilt jedoch nach dem Wortlaut der Regelung zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Diese ist in dem BMF-Schreiben vom 12.05.1997 (BStBl 1997 I S. 562) zusammengefasst und bestimmt in Textziffer 1, letzter Satz, deren Nichtanwendung auf Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind.
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