Nach § 4 InvZulG 1999 werden Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung mit InvZul begünstigt. Gefördert werden somit Aufwendungen, die der Wohnung im eigenen Haus zuzurechnen sind, nicht jedoch Aufwendungen, die auf den Grund und Boden entfallen.
Es ist die Frage aufgetreten, wie die Aufwendungen für den Anschluss einer Wohnung im eigenen Haus an die Kanalisation als Ersatz für den Anschluss an eine Sickergrube nach § 4 InvZulG 1999 zu behandeln sind. Aufgrund einer Erörterung der Vertreter der obersten FinBeh der Länder gilt folgendes:
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