Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG um 1,2 v. H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes zu kürzen. Die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen ist dabei gesondert für jeden VZ nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Sofern ein Einheitswert für den Grundbesitz in Ostberlin noch nicht festgestellt ist, ist die Bewertungsstelle zu bitten, dies nachzuholen. Für Zwecke der GewSt bis zu diesem Zeitpunkt der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG im Vorgriff auf die Ermittlung des Einheitswerts geschätzt werden. Als Schätzungsgrundlage kann das 50fache der bei einem Hebesatz von 300 i. H. nach der Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten GrSt (§
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