Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit ihrer Rdvfg. vom 1. 11. 2000 - S 2354 A - 37 - St II 30 - zur Frage abziehbarer Werbungskosten des fliegenden Personals einen Katalog in ABC-Form bekanntgemacht. Ich gebe diesen Katalog leicht modifiziert nachstehend wieder und bitte um Beachtung.
Die zum fliegenden Personal der Luftverkehrsgesellschaften gehörenden Personen erzielen regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum stpfl. Arbeitslohn (AL) gehören u. a. Sondervergütungen (Flugprämien, Gefahrenzulagen und Leistungszulage). Als Sachbezüge kommen u. a. Bordverpflegung, Freiflüge oder verbilligte Flüge in Betracht. Die beruflich veranlassten Aufwendungen des fliegenden Personals werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten (WK) berücksichtigt.
I. Begriffe und Vorschriften
Flugzeugführer
Man unterscheidet zwischen Privatflugzeugführer (Private Pilot Licence - PPL), Berufsflugzeugführer (Commercional Pilot Licence - CPL) und Verkehrsflugzeugführer (Airline Transport Pilot Licence - ATPL). Die Voraussetzungen und Berechtigungen der jeweiligen Flugzeugführer sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|