Die für die Festsetzungsverjährung geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171 und 175 AO sind bei der InvZul entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996, § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999). Die Festsetzungsfrist für die InvZul beträgt danach grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kj, in dem der Antrag auf InvZul bestellt worden ist (§ 170 Abs. 3 AO), vgl. auch Tz. 93 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (BStBl 1991 I S. 768, EStG -Kartei Berlin InvZulG Nr. 5 I).
Beispiele: Hat der Anspruchsberechtigte einen Antrag auf InvZul für das Kj 1994 in 1995 gestellt, tritt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.1999 ein. Ist der Antrag auf InvZul für das Kj 1994 vom Anspruchsberechtigten rechtswirksam schon in 1994 gestellt worden (vgl. Tz. 77 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991, a. a. O.), so ist die Festsetzungsverjährung bereits mit Ablauf des 31.12.1998 eingetreten. Bei Beantragung der Investitionszulage für das vom Kj abweichende Wj 1994/1995 in 1996 tritt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2000 ein.
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