Die Erörterung der Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder führte zu dem Ergebnis, daß die in der Herstellung von Briefmarken bestehende Leistung einer Druckerei für die Deutsche Post AG nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8i UStG fällt. Die Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
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