Zu aufgetretenen Zweifelsfragen ergehen nachstehende, mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmte Regelungen:
1. Bauherreneigenschaft bei geschlossenen Immobilienfonds/Leistungsabwählbarkeit
Bei einer Bauherrengemeinschaft gehört es zu den für die Bauherreneigenschaft erforderlichen Einflussnahmemöglichkeiten, von den Modellinitiatoren angebotene Dienstleistungen ,,abwählen'' zu dürfen. Auch bei einer Erwerbergemeinschaft ist die Abwahlmöglichkeit Voraussetzung, bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten sofort abziehen zu können (Tz. 3.3.e des Bauherren-Erlasses v. 31.8.1990, BStBl. I S. 366).
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