Die Gewährung der InvZul ist bei den Begünstigungsnormen der § 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 InvZulG 1996, § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3a InvZulG 1996 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 6 Satz 2 InvZulG 1999 unter anderem von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten AN abhängig.
In diesem Zusammenhang wurde von den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob Auszubildende bei der in diesen Vorschriften genannten Höchstzahl von 250 bzw. 50 AN zu berücksichtigen sind.
Nach dem Ergebnis der Erörterung ist wie folgt zu verfahren:
Nach der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Grenzpendlergesetzes, durch das die erhöhte InvZul nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 eingeführt wurde, ist der Begriff des AN nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Da es sich bei Auszubildenden um AN i. S. des §
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|