Nach Abschn. B) der Vfg. v. 7.7.1997 (USt-Kartei S 7200 Karte 15) gilt die ustl. Billigkeitsregelung für alle beschäftigungswirksamen Maßnahmen nach dem AFG, wenn sie von einem Projektträger i. S. des Abschn. A) in Auftrag gegeben wurden und der Sanierung eines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks dienen.
Das AFG ist gem. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes v. 24.3.1997 (BGBl I S. 594) mit Ausnahme der §§ 221 und 224 - außer Kraft getreten. Für die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gelten seit 1.1.1998 für das gesamte Bundesgebiet die Regelungen der §§ 260 ff. und §§ 272 ff. SGB III (BGBl 1997 I S. 654 und 657) sowie zusätzlich für das Beitrittsgebiet §§ 415 f. SGB III (BGBl 1997 I S. 685).
Hinsichtlich der Anwendung der Verfügung v. 7.7.1997 gilt daher folgendes:
Die für Maßnahmen nach § 249 h AFG getroffene umsatzsteuerliche Billigkeitsregelung ist auf die seit 1.1.1998 nach den §§ 260 ff., §§ 272 ff. und § 415 f. SGB III i. d. F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes geförderten Maßnahmen anzuwenden, sofern