Zur Frage, wie sich die Forstabsatzfondsabgabe auf die Bemessungsgrundlage bei Holzverkäufen auswirkt, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Gem. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG) v. 13.12.1990 (BGBl 1990 I S.
Schuldner der Abgabe ist somit nicht der Erzeuger (Forstbetrieb), sondern der Erwerber.
Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 FAfG maßgebliche Warenwert ist gem. § 2 der Verordnung über die Abgaben nach dem FAfG (Forstabsatzfondsverordnung - FAfV) der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag.
Grundsätzlich hat der Käufer des Holzes den Nettowert (Holzkaufgeld) zuzüglich 5 v. H. USt an den Erzeuger zu zahlen und die Forstabsatzfondsabgabe abzuführen. Wenn der Erzeuger dem Erwerber die Abgabe gem. § 10 Abs. 2 FAfG erstattet, liegt bei ihm umsatzsteuerrechtlich insoweit eine Entgeltsminderung vor, die sich auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auswirkt.
Rechnungsbeispiel bei Übernahme der Abgabe durch den Forstbetrieb:
Holzkaufgeld/Bemessungsgrundlage für die Abgabe | 1 000,00 DM |
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