Nach Tz. 67 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (BStBl I S. 768, EStG -Kartei Berlin InvZulG Nr. 5 l) ist für die Frage, ob die USt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit zur Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage gehört, § 9b EStG zu beachten. In § 9b Abs. 2 EStG ist bestimmt, dass bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.
Das Hess. FG hat demgegenüber mit Urt. v. 6.11.1997 (EFG 1998 S. 587) entschieden, dass § 9b Abs. 2 EStG im Investitionszulagenrecht nicht anzuwenden sei und hierin kein Widerspruch zu Tz. 67 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (a. a. O.) liege.