Es ist gefragt worden, wie folgender Sachverhalt gewerbesteuerlich zu beurteilen ist:
Eine Kapitalgesellschaft (B), die bisher Organträger mehrerer Organgesellschaften (C1, C2 und C3) war und eigene Verluste nach § 10 a GewStG hatte, trat in ein Organschaftsverhältnis zum Organträger (A). Fraglich ist, wie in diesem Fall die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis vorzunehmen ist. Die Entscheidung darüber ist von Bedeutung für den Verlustvertrag nach § 10 a GewStG, der Unternehmensgleichheit voraussetzt:
Bei stufenweiser Zurechnung erhöhen die Erträge der unteren Organgesellschaften C1, C2 und C3 den Ertrag der Gesellschaft B. Sie können auch mit vororganschaftlichen Verlustvorträgen der Gesellschaft B verrechnet werden.
Wird die Zurechnung dagegen unmittelbar beim Organträger A vorgenommen, kann die Gesellschaft B nur eigene Erträge mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen.
|
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|