Hinsichtlich der Frage, nach welchen Grundsätzen der einheitliche Kaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) auf
den Grund und Boden,
das Altgebäude sowie
die Modernisierung und Sanierung
aufzuteilen ist, gilt folgendes:
Die zu Baumaßnahmen i. S. der §§ 7h und 7i EStG geltenden Regelungen in 3.2.2 der sog. Bauherrenerlasses (BMF-Schreiben v. 31.8.1990, BStBl I S.
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