Für den Erwerb eines zu modernisierenden Gebäudes (bzw. einer Eigentumswohnung) kommen Sonderabschreibungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit in Betracht als die Anschaffungskosten (
Zur Frage der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und Modernisierungsanteil weist die OFD auf folgendes hin:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises am Verhältnis der Verkehrswerte der in steuerrechtlicher Hinsicht zu differenzierenden WG - einschließlich der Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG - zu orientieren (vgl. BFH-Urt. v. 15.1.1985,BStBl II S.
Die in den notariellen Verträgen ausgewiesene Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises kann regelmäßig nicht ohne weiteres der Besteuerung zugrundegelegt werden.
Zur Veranschaulichung der Problematik ein vereinfachtes Beispiel:
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