Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden zum Ausgleich des Prüfungsergebnisses häufig nachträglich Sonderabschreibungen, insbesondere nach dem FördG, geltend gemacht. Bei der Abwicklung solcher Fälle ist folgendes zu beachten:
Bei der Absetzung von Sonderabschreibungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG handelt es sich um ein Bewertungswahlrecht, das in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Daraus folgt, daß Sonderabschreibungen nur jeweils im gleichen Umfang in der Steuerbilanz und in der (wirksamen) Handelsbilanz ausgewiesen werden dürfen. Nachträglich im Rahmen von Außenprüfungen geltend gemachte Sonderabschreibungen dürfen daher nur berücksichtigt werden, wenn die entsprechenden Handelsbilanzen (wirksam) berichtigt werden. Dies gilt gleichermaßen für Fälle, bei denen nachträglich Sonderabschreibungen für durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Nachaktivierungen oder für bereits zutreffend aktivierte Wirtschaftsgüter beantragt werden. Für einen „wirksamen” Jahresabschluß ist in einschlägigen Fällen auch die erneute Pflichtprüfung durch den Abschlußprüfer erforderlich (Hinweis auf § 316 Abs. 3 HGB).
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