Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH v. 11.5.1995 -
Die unentgeltliche Beförderung von AN von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z. B. Bahnhof zur Arbeitsstätte und zurück mit betriebseigenen Kfz, durch vom ArbG beauftragte Beförderungsunternehmer oder durch einen seiner mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragten AN dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des § 3 Abs. 9a UStG.
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