Mit Urt. v. 25.11.1998 (Az.
Im vorliegenden Fall übertrugen die Eltern des Klägers dem Kläger aufgrund eines Vertrages im Wege vorweggenommener Erbfolge u. a. eine Eigentumswohnung, die vom Kläger sowohl vor als auch nach der Übertragung selbst genutzt wurde. In dem Übergabevertrag vereinbarten die Parteien, daß der Kläger an seine Eltern für die Übertragung der Eigentumswohnung monatlich Versorgungsleistungen in bestimmter Höhe zu erbringen habe.
Das FA behandelte die Versorgungsleistungen zunächst als nicht abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) und versagte somit den vom Stpfl. begehrten Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Last.
In seiner Urteilsbegründung führt das FG u. a. aus:
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