Neben den (originären) Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen beim Erwerb der Anteile entstanden sind, gehören zu den Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG auch spätere Aufwendungen, die durch das Halten der Beteiligung veranlasst sind (nachträgliche Anschaffungskosten). In Betracht kommen Einlagen und kapitalersetzende Leistungen des Gesellschafters.
Zu den Anschaffungskosten gehören offene Einlagen i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
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