Das Schleswig-Holsteinische FG hat mit Urt. v. 20.8.1998 entschieden, daß Änderungen gegenüber der im ursprünglichen Versorgungsvertrag vereinbarten Leistungen steuerlich nur dann beachtlich sind, wenn sie aus der Verknüpfung der beiderseitigen Lebensverhältnisse nachvollziehbar begründet sind. Allein steuerliche Motive seien dafür nicht ausreichend.
In dem entschiedenen Fall fand eine Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge statt. Der Übernehmer des existenzsichernden Vermögens hatte u. a. eine monatliche Zahlung in feststehender Höhe zu leisten. Im Rahmen der Vermögensübergabe schlossen die Vertragsparteien einen Versorgungsvertrag, in dem sie ausdrücklich auf eine Abänderbarkeit der Zahlungen nach § 323 ZPO wegen veränderter Verhältnisse verzichteten.
Das FA qualifizierte die monatlichen Zahlungen aufgrund dieses ausdrücklichen Ausschlusses der Abänderbarkeit als Leibrente, so daß zwar nur der Ertragsanteil der Einnahmen beim Leistungsempfänger der Besteuerung unterlag, korrespondierend dazu jedoch auch beim Leistenden lediglich der Ertragsanteil der Zahlungen als Sonderausgabe abzugsfähig war.
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