Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Gesellschafter, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugunsten ihrer Gesellschaft eine Bürgschaft übernommen haben, bei Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft im Rahmen der Gewinnermittlung des § 17 Abs. 2 EStG nachträgliche Anschaffungskosten in voller Höhe des Bürgschaftsengagements geltend machen, soweit der Bürgschaftsverpflichtung nicht werthaltige Rückgriffsansprüche gegenüber stehen. Das gilt sowohl für Fälle, in denen der Gesellschafter die Bürgschaftsverpflichtung erst nach Eintritt der Krise der Gesellschaft eingeht, als auch für Fälle, in denen der Gesellschafter eine zeitlich unbeschränkte und unbegrenzte Bürgschaft unentgeltlich für Verbindlichkeiten einer zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gesunden KapGes übernimmt.
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