Nach R 139 Abs. 5 Satz 7 EStR ist die Aufgabe des Betriebs für den vom Stpfl. gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird; wird die Aufgabeerklärung erst nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung beim FA als aufgegeben.
Nach dem Steuerentlastungsgesetz (
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