Aus gegebener Veranlassung weist die OFD darauf hin, daß bei der Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage darauf zu achten ist, daß alle formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage vorliegen. Zu den Formerfordernissen gehört nach § 6 InvZulG 1996 neben der Einhaltung der Antragsfrist, der Antragstellung nach amtlichem Vordruck und der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags durch den Anspruchsberechtigten auch die genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter im Investitionszulageantrag (vgl. hierzu Tz. 77 bis 81 des BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991, BStBl 1991 I S. 768).
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