Aus dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” (BStBl 2000 I S. 1192) ergeben sich zum 1.1.2000 wesentliche Änderungen hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit steuerbegünstigter Körperschaften sowie hinsichtlich des Spendenabzugs.
Wesentliche Änderungen sind:
die Ausweitung der Möglichkeiten der Rücklagenbildung nach § 58 AO und
die Erhöhung des Spendenabzugs nach § 10b EStG für Zuwendungen an Stiftungen.
Die Ausführungen im Anwendungserl. zu der Verpflichtung einer steuerbegünstigten Körperschaft, ihre Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen (AEAO Rz. 8 und 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), wurden nun in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO übernommen.
Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
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