Nachdem das BVerfG mit Beschl. v. 30.9.1998 (Az.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist diese Frage zu verneinen. Die Bindungswirkung des BVerfG-Beschl. beschränkt sich ausdrücklich auf laufende Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
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